Biozidrechts-Durchführungsverordnung

ab dem 1. Januar 2025 tritt die neue Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) in Kraft. Für den Kauf von biozidhaltigen Produkten gilt dann

  • – Verkäufer dürfen Kunden keinen freien Zugriff auf biozidhaltige Antifouling-Produkte gewähren.
  • – Der Verkauf darf nur durch im Betrieb beschäftigte, sachkundige Personen erfolgen.
  • – Vorher werden die persönlichen Voraussetzungen des Käufers gemäß §11 Abs. 2 Nr. 1 überprüft.
  • – Ein vorgeschriebenes Abgabegespräch nach §11 Absatz 2 Nummer 2 über die Umweltauswirkungen und den sicheren Einsatz ist Pflicht.

Dies gilt für den stationären Handel, Bestellungen per Katalog, Telefonverkäufe sowie Bestellungen.

Die wesentlichen Inhalte der Verordnung

Die Biozidverordnung gilt unter anderem für in Deutschland zugelassene Antifouling-Produkte mit den folgenden Inhaltsstoffen: Isothiazolinon (DCOIT), Dichlofluanid, Kupferflocken, Dikupferoxid, Kupferpyrithion, Kupferthiocyanat, Tolylfluanid, Tralopyril & Zineb. Die Verordnung für biozidhaltige Antifouling-Produkte mit den oben aufgeführten Inhaltsstoffen umfasst folgende Vorschriften:

 

  • 10 Selbstbedienungsverbot
    Die Biozidverordnung schreibt unter anderem ein Selbstbedienungsverbot vor, sodass Kunden im stationären Handel keinen freien Zugriff auf die entsprechenden Produkte haben dürfen. Dies beinhaltet auch, dass die Produkte seitens des Verkäufers gesichert und verschlossen aufbewahrt werden müssen.

 

  • 11 Abgabe ausschließlich durch sachkundiges Personal
    Die Herausgabe biozidhaltiger Antifouling-Produkte darf im stationären Handel ausschließlich durch sachkundiges Verkaufspersonal erfolgen.

 

  • 11 Absatz 2 Nr. 1 – Überprüfen der Voraussetzungen
    Das sachkundige Verkaufspersonal ist verpflichtet, eine Überprüfung des Käufers hinsichtlich der Nutzungsberechtigung sowie hinsichtlich der Befähigung der bestimmungsgemäßen und sachgerechten Verwendung des Produkts durchzuführen.

 

  • 11 Absatz 2 Nr. 2 – Abgabegespräch
    Darüber hinaus ist das Verkaufspersonal verpflichtet, in einem Abgabegespräche über die folgenden Punkte zu informieren:

 

  • Vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Schädlingen und mögliche Alternativen mit geringerem Risiko
  • Die richtige und sichere Anwendung des Biozidprodukts gemäß der Anleitung
  • Die Risiken, die mit der Verwendung verbunden sind und wie man diese reduzieren kann
  • Wichtige Vorsichtsmaßnahmen für den sicheren Gebrauch
  • Die richtige Lagerung und Entsorgung des Produkts
  • 12 Onlinehandel
    Die genannten Bestimmungen sind auch für den Onlinehandel bindend. Das Abgabegespräch ist bei einem Verkauf über einen Webshop oder ähnliche Online-Plattform fernmündlich oder per Videoübertragung zu führen.

 

  • 13 Sachkunde

 

Die Abgabe von biozidhaltigen Antifouling-Produkten darf im stationären Handel ausschließlich von sachkundigem, im jeweiligen Unternehmen beschäftigtem Verkaufspersonal vorgenommen werden, das zuvor eine Sachkundeprüfung nach §11 der Chemikalien-Verbotsordnung abgelegt hat.

 

SVB z.B. empfiehlt hier sich Vorräte für 2 Jahre für Antifouling-Produkte anzulegen. Da tut sich also was bezüglich des Antifouling Einsatzes und der Entwicklung von biozidfreien Produkten.